§ 30 Datenerfassung und Kennzeichnung der Nacherfassung
In Kraft seit 01. November 2013
Up-to-date
(1) Für die elektronische Erfassung bereits in Personenstandsbüchern beurkundeter Datensätze im ZPR sind nur eingeschulte Personen einzusetzen.
(2) Ist die Nacherfassung eines Personenstandsbuches abgeschlossen, ist dies dort in geeigneter Form zu vermerken.
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