BundesrechtVerordnungenPersonenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 § 30

§ 30Datenerfassung und Kennzeichnung der Nacherfassung

(1) Für die elektronische Erfassung bereits in Personenstandsbüchern beurkundeter Datensätze im ZPR sind nur eingeschulte Personen einzusetzen.

(2) Ist die Nacherfassung eines Personenstandsbuches abgeschlossen, ist dies dort in geeigneter Form zu vermerken.

Rechtssätze
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