§ 30 Datenerfassung und Kennzeichnung der Nacherfassung
§ 30 Datenerfassung und Kennzeichnung der Nacherfassung — PStG-DV 2013
§ 30 Datenerfassung und Kennzeichnung der Nacherfassung — PStG-DV 2013
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 324/2013
Inkrafttretungsdatum
01. November 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40157711
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Für die elektronische Erfassung bereits in Personenstandsbüchern beurkundeter Datensätze im ZPR sind nur eingeschulte Personen einzusetzen.
(2) Ist die Nacherfassung eines Personenstandsbuches abgeschlossen, ist dies dort in geeigneter Form zu vermerken.