§ 30 Datenerfassung und Kennzeichnung der Nacherfassung
In Kraft seit 01. November 2013
Up-to-date
PStG-DV 2013
Gliederung
7. Abschnitt Urkunden, Auskunft, Datenübertragung
§ 30 Datenerfassung und Kennzeichnung der Nacherfassung
(1) Für die elektronische Erfassung bereits in Personenstandsbüchern beurkundeter Datensätze im ZPR sind nur eingeschulte Personen einzusetzen.
(2) Ist die Nacherfassung eines Personenstandsbuches abgeschlossen, ist dies dort in geeigneter Form zu vermerken.
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