JudikaturJustizRS0047202

RS0047202 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 2017

Bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ist wegen der Anwendbarkeit der clausula rebus sic stantibus überall dort, wo nicht deren Ausschluss erwiesen wurde, jede nachträgliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubemessung des Unterhalts rechtfertigt, zulässiger Anlass für eine neue Klage.

Entscheidungen
29