JudikaturJustizRS0044097

RS0044097 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. März 1995

Das Abhandlungsgericht hat gemäß den §§ 97, 104 AußStrG nur zu prüfen, welche Gegenstände in das Inventar aufzunehmen sind, darf jedoch über die Eigentumsfrage nicht entscheiden. Die gerichtlichen Amtshandlungen nach § 179 AußStrG haben sich auf die Ergänzung des Inventars zu beschränken. Die Zuweisung von (nachträglich hervorgekommenen) Rentenguthaben ins Eigentum ist daher offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungen
11