JudikaturJustiz2Ob222/23w

2Ob222/23w – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. November 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G*, 2. B*, beide *, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei T*, vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. Oktober 2023, GZ 2 R 151/23g-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union wird zurückgewiesen.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zu 1:

Rechtliche Beurteilung

[1] Nach ständiger Rechtsprechung hat die Prozesspartei keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art 267 AEUV zu beantragen, ein solcher Antrag ist zurückzuweisen (RS0058452). Das Rechtsmittel zeigt keine Fragen auf, die einer Klärung durch den EuGH bedürfen, was zu vergleichbaren Fremdwährungskreditfällen, denen weitgehend deckungsgleiche Rechtsmittel zugrunde lagen, bereits mehrfach ausgesprochen wurde (zB 2 Ob 198/21p , 4 Ob 3/22b , 1 Ob 88/22f , 5 Ob 54/22k , 5 Ob 143/23z , 1 Ob 9/23i ).

Zu 2:

[2] Die Vorinstanzen wiesen das auf die fehlende Wirksamkeit bzw Nichtigkeit des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Fremdwährungskreditvertrags abzielende Feststellungsbegehren samt Eventualbegehren (auch betreffend eine Nachtragsvereinbarung) ab.

[3] Das Rechtsmittel der Kläger bezieht sich über weite Strecken inhaltlich nicht auf die angefochtene Entscheidung. Das wird dadurch offenbar, dass der Argumentation der Revisionswerber nicht die streitgegenständlichen Klauseln, sondern die AGB eines anderen Kreditinstituts zugrundeliegen und auch ausgeblendet wird, dass die Höhe der CHF-Verbindlichkeit durch eine Devisenkursvereinbarung determiniert wurde. Auch die zahlreichen Hinweise auf die vom Berufungsgericht angeblich vertretene Rechtsansicht (zB zur geheilten Unbestimmtheit, zur Notwendigkeit eines neuen Vertragsabschlusses, zu § 863 ABGB, zur bejahten Intransparenz oder zur Lückenschließung durch dispositives Recht) bzw die Feststellungen, die der angefochtenen Entscheidung angeblich zugrunde liegen, decken sich gerade nicht mit dem Inhalt des gegenständlichen Berufungsurteils und beziehen sich offenbar auf eine andere Entscheidung.

[4] Die außerordentliche Revision ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt, was gegen ihre Zulässigkeit spricht, sodass es dem Obersten Gerichtshof schon deshalb verwehrt ist, auf materiell rechtliche Fragen einzugehen ( RS0043603 [T10]).

[5] Davon abgesehen hat der Oberste Gerichtshof zu den von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit von Banken gewährten Fremdwährungskrediten bereits in zahlreichen Entscheidungen inhaltlich Stellung genommen (zB 4 Ob 196/22k , 3 Ob 76/22f , 8 Ob 81/22b jeweils mwN), sodass in Bezug auf den hier zu beurteilenden – im Wesentlichen gleichgelagerten Fall – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt (siehe auch die zurückweisenden Entscheidungen zB 1 Ob 47/21z , 2 Ob 198/21p , ua, jeweils mwN).

[6] Das Rechtsmittel wirft damit keine Rechtsfragen von der Bedeutung des § 502 Abs 1 ZPO auf und ist daher zurückzuweisen.