JudikaturJustizRS0043113

RS0043113 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 2015

In einem Verfahren, in dem der Untersuchungsgrundsatz herrscht, ist die Unterlassung von amtswegigen Beweisaufnahmen unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens insoweit revisibel, als die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens zur amtswegigen Wahrheitforschung verkannt wurden.

Entscheidungen
23