JudikaturJustizRS0042418

RS0042418 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2023

Eine Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO hat nur dann zu erfolgen, wenn der Streitgegenstand einen Geldeswert besitzt. Die vom Berufungsgericht dennoch vorgenommene Bewertung ist jedenfalls gegenstandslos.

Entscheidungen
41