Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Ablehnungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wird. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.282,48 EUR bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (darin 547,08 EUR USt)…
Text Begründung: Im Ausgangsverfahren gab das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht mit Beschluss zu GZ 3 R 76/17a, 77/17y 1 dem Rekurs des Beklagten gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck vom 13. 11. 2017 und 16. 11. 2017 nicht Folge und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt. 1. Nach ständiger Judikatur kann das Ablehnungsrecht zwar auch noch nach der Erlassung einer Entscheidung ausgeübt werden, allerdings nur vor Eintritt deren Rechtskraft, weil eine allfällige Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO mit der …