RS0041786 – OGH Rechtssatz
RS0041786 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Daß die Fällung einer ergänzenden Entscheidung im Sinne des § 423 ZPO den Lauf der Rechtsmittelfrist gegen die bereits ergangene ergänzungsbedürftige Entscheidung nicht hemmt oder unterbricht, ergibt sich eindeutig aus den §§ 424, 485 ZPO.