5Ob232/02g—OGH Entscheidung
05. November 2002
…aus, weil mit Rechtskraft der unvollständigen Entscheidung auch die Streitanhängigkeit bezüglich des nicht erledigten Teils erlischt (vgl Fasching, Lb 1444; Rechberger Rs 6 zu § 424 ZPO). Der neuerlichen Geltendmachung des Begehrens auf Feststellung der (Teil)unwirksamkeit der Hauptmietzinsvereinbarung steht also weder die Rechtskraft noch die Streitanhängigkeit entgegen. Allerdings war das Begehren…