JudikaturJustizRS0041670

RS0041670 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2024

Sämtliche in einem einheitlichen Erkenntnis zusammengefassten Entscheidungen können innerhalb der jeweils zur Verfügung stehenden längeren Rechtsmittelfrist angefochten werden (Beschluss über Richtigstellung der Parteienbezeichnung und Aufhebungsbeschluss gemäß § 519 Abs 1 Z 3 ZPO).

Entscheidungen
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