JudikaturJustizRS0041608

RS0041608 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2023

Die Anwendung des § 89 GOG hat zur Voraussetzung, dass die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht lautet, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist, andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens bei dem zuständigen Gericht.

Entscheidungen
134