Für die Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz festgesetzten Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.
Rückverweise
In die Anfechtungsfrist der §§ 105 Abs 4 und 107 ArbVG sind gemäß § 169 ArbVG in Verbindung mit § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen.…
…Behörde aus, bei der Frist des §107 ArbVG zur Anfechtung einer Kündigung handle es sich um eine materiell rechtliche Ausschlußfrist. Wenn auch nach §169 ArbVG für die Berechnung und den Lauf der im ArbVG festgesetzten Fristen die Bestimmungen der §§32 und 33 AVG 1950 gelten, sei für den…
…Folge. Die einwöchige (prozessuale) Frist des § 105 Abs 4 ArbVG endete unstrittig am 13. 9. 2006. Gemäß § 169 ArbVG gelten für die Berechnung und den Lauf aller im ArbVG festgesetzten Fristen die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG. Nach § …
…ausgeschlossen (RIS Justiz RS0106300). 2. Die Frist des § 105 Abs 4 ArbVG ist eine prozessuale Frist, für die gemäß § 169 ArbVG die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des AVG gelten. Zufolge des systematischen Zusammenhangs müssen auch die Regelungen über die Verbesserung von Formgebrechen…
…daher stattzugeben. Im übrigen sei aber das Klagebegehren nicht berechtigt. Die Berechnung der fünftägigen Frist nach § 105 Abs 1 ArbVG sei nicht nach § 169 ArbVG iVm §§ 32 und 33 AVG, sondern nach Arbeitstagen vorzunehmen. Falle der letzte Tag der Frist auf einen Arbeitstag, so ende sie auch dann…
…Schneller, Arbeitsverfassungsrecht³, § 105 Erl 66). Dies gilt auch für die Anfechtungsfrist des § 12 Abs 7 GlBG (RIS-Justiz RS0052033 [T7]). Gemäß § 169 ArbVG gelten für die Berechnung und den Lauf der im ArbVG festgesetzten Fristen die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des AVG 1991, BGBl Nr…
…Abs 4 ArbVG wegen Verspätung zurück und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Eintrittsfrist ab. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass gemäß § 169 ArbVG die Fristenberechnung nach den Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG zu erfolgen habe. Nach § 32 Abs 1 AVG werde bei der Berechnung…
…des § 105 Abs. 4 ArbVG eine materiellrechtliche Frist sei. Eine "gewisse Zwitterstellung" zwischen materiellrechtlicher und prozessualer Frist ergebe sich nur dadurch, daß gemäß § 169 ArbVG die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG anzuwenden seien. Aus dem klaren Gesetzeswortlaut sei aber zu schließen, daß eben nur diese einzelnen prozessualen…
…14.1.1994 ihren Ausgang und endete demzufolge am Freitag, dem 21.1.1994 (siehe die Rechenbeispiele bei Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsver- fassungsrecht 201). Gemäß § 169 ArbVG gelten für die Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz festgesetzten Fristen die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Gemäß…
…Kläger die Klage erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist eingebracht habe. In die Anfechtungsfrist der §§ 105 Abs 4 und 107 ArbVG sind gemäß § 169 ArbVG iVm § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen (siehe Floretta in Floretta-Strasser Handkommentar ArbVG §§ 105-107 Rz 6.3.5…
…die Kündigung mit dem Einspruchsschreiben vom 16.Dezember 1991 Widerspruch, das bei der Beklagten am 18. Dezember 1991 einlangte. Der Postenlauf ist zwar gemäß § 169 ArbVG, § 33 AVG nicht in die Frist des § 105 Abs 1 ArbVG einzurechnen (Floretta in ArbVG HdKomm 668; ZAS 1990/20 [bezüglich der Frist…
…mißbräuchlich verletzt wurden (vgl 8 Ob 527/94 mwN). Die Frist des § 105 Abs 4 ArbVG ist eine prozessuale Frist, für die gemäß § 169 ArbVG die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des AVG gelten. Zufolge des systematischen Zusammenhanges müssen auch die Regelungen über die Verbesserung von Formgebrechen (§…
…kenne. Der Kläger habe auch die Anfechtungsfrist des § 59 ArbVG eingehalten, weil die Anfechtung innerhalb der Monatsfrist zur Post gegeben worden sei; gemäß § 169 ArbVG sei die Monatsfrist in den Postenlauf nicht einzurechnen. Die Frist des § 59 ArbVG sei eine materiellrechtliche. Dadurch, daß das Gericht dem Kläger eine Frist…
…des § 34 Abs 1 BWRO. Dem Erstgericht sei somit zwar hinsichtlich des Beginnes des Fristenlaufes zuzustimmen, nicht jedoch in Ansehung der Fristberechnung. Gemäß § 169 ArbVG gälten für die Berechnung von Fristen die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG, welche sich inhaltlich mit § 125 ZPO deckten. Danach ende…