JudikaturJustizRS0041529

RS0041529 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 1986

Die Urteilsfällung erfolgt bei der Senatsgerichtsbarkeit durch den in der - der Beratung des möglichen Urteilsinhaltes folgenden - Abstimmung gelegenen Willensentschluß der Mitglieder des Senates, beim Einzelrichter durch dessen Willensentschluß. Da der Zeitpunkt, wann der Einzelrichter diesen Willensakt der Urteilsfällung gesetzt hat, anders nichts objektivierbar ist, kann nur maßgebend sein, mit welchem Datum er die Urteilsurschrift versehen hat. Die Abgabe der Urschrift des gefällten und schriftlich verfaßten Urteiles an die Geschäftsabteilung steht mit der Fällung der Entscheidung als dem Erkenntnisvorgang im eigentlichen Sinn nicht mehr in Zusammenhang.