JudikaturJustizRS0041192

RS0041192 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2023

Die Frage, ob durch eine Neuformulierung des Spruches (hier: einer einstweiligen Verfügung im konkreten Fall) nur eine Verdeutlichung vorgenommen oder (hier: das Sicherungs)Begehren unter Berücksichtigung des dazu erstatteten Vorbringens in unzulässiger Weise überschritten wird, ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, sondern betrifft ausschließlich den Einzelfall.

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