JudikaturJustiz10ObS102/03b

10ObS102/03b – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. März 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei Josef J*****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2002, GZ 12 Rs 195/02m-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Mai 2002, GZ 7 Cgs 86/00y-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Berufungsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Unter dem geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache legt der Klägerin gar nicht dar, weshalb der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde, sondern rügt allein die Unterlassung seiner Einvernahme als Partei als Mangel des Berufungsverfahrens. Die Beurteilung, ob die Parteienvernehmung durchzuführen ist, fällt aber in das Gebiet der Beweiswürdigung und ist daher nicht revisibel (10 ObS 118/88; 10 ObS 19/02w uva). Die Unterlassung der Parteienvernehmung stellt auch keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes dar (10 ObS 345/89). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.