JudikaturJustiz9ObA205/87

9ObA205/87 – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Januar 1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Silvia C***, Barmaid, Kitzbühel, Sonnenhoffeldweg 22, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei "Z***, Gaststätten-Betriebsgesellschaft mbH", Kitzbühel, Vorderstadt 9, vertreten durch Dr. Herwig Grosch, Dr. Günter Harasser und Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen 39.109 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. September 1987, GZ 5 Ra 1151/87-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22. Mai 1987, GZ 43 Cga 27/87-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.829,75 S (darin 257,25 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Es liegt keine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens vor, wenn die zur Parteienvernehmung geladene Klägerin in der dazu bestimmten Tagsatzung in erster Instanz nicht erschienen ist und daher von ihrer Vernehmung im Sinne des § 381 ZPO Abstand genommen wurde. Aber auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit ist nicht gegeben. Das Berufungsgericht nahm zu der als Mangel gerügten unterlassenen Parteienvernehmung der Klägerin eingehend Stellung und verneinte ihn, so daß er nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden kann (SZ 22/106; EFSlg. 49.387; 10 Ob S 23/87 ua).

Im übrigen ist die Begründung des angefochtenen Urteils zutreffend. Es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.