JudikaturJustizRS0040338

RS0040338 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2005

Die Rechtsmittelbeschränkung des § 277 Abs 4 ZPO gilt nicht nur für Beweisbeschlüsse, sondern auch für die zum Zwecke einer Beweisaufnahme getroffenen gerichtlichen Verfügungen (hier: dem Beklagten erteilter Auftrag, zur Untersuchung bei einem bestimmten Sachverständigen zu erscheinen).

Entscheidungen
12