JudikaturJustizRS0039799

RS0039799 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2023

Bestätigung der Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges - wenn auch nur in den Gründen der Entscheidung der zweiten Instanz - kann auch nicht mit Revision angefochten werden (wie zuletzt 1 Ob 57/71, 1 Ob 141,197/72).

Entscheidungen
24