JudikaturJustizRS0039738

RS0039738 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 1957

Auch die testamentarisch angeordnete Schiedsgerichtsklausel ist auf Grund der Einrede zu berücksichtigen. Die Geltendmachung der (heilbaren) Unzuständigkeit erst in einer fortgesetzten Verhandlung (vor dem Bezirksgericht) ist verspätet.