Die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes hat der Beklagte vorzubringen, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache einlässt. Nach Einlassung des Beklagten zur Hauptsache kann die Unzuständigkeit des Gerichtes nur unter den Voraussetzungen des § 240 berücksichtigt werden.
Rückverweise
ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
§ 59
… 440 Abs. 2 ZPO) und die Beschränkung der vorbereitenden Tagsatzung nach § 440 Abs. 1 ZPO; 3. die Unzuständigkeitseinrede (§ 441 ZPO); 4. die Versäumungsurteile und die Widersprüche gegen diese (§§ 442, 442a ZPO); 5. die Belehrung über den Vertretungszwang in Rechsmittelverfahren (§ 447…