JudikaturJustizRS0039621

RS0039621 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 2022

Der nach § 259 Abs 2 ZPO zulässige Zwischenantrag auf Feststellung des Beklagten stellt ein Abwehrmittel dar, das bezweckt, die über den Rahmen des Rechtsstreites hinausgehender rechtskräftiger Verneinung des vom Kläger behaupteten rechtserzeugenden Tatbestandes zu erwirken.

Entscheidungen
10