JudikaturJustiz5Ob97/85

5Ob97/85 – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Dezember 1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A Wohnungseigentumsgesellschaft mbH, Wien 7., Wimbergergasse 30, vertreten durch Dr. Manfred Hintersteininger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Ulrike B, Angestellte, wegen 47.317,40 S s.A., 2.) Dr. Brigitte C, wegen 30.326,99 S s.A.,

3.) Hildrun D, Programmiererin, wegen 32.307,38 S s.A., 4.) Dr. Günther E, Bundesbeamter, und 5.) Edeltraud F, Volksschullehrerin, wegen 39.245,26 S s.A., 6.) Alfred G, Taxiunternehmer, wegen 29.223,77 S s.A. 7.) Theresia H, Pensionistin, wegen 30.470,13 S s.A., 8.) Mag.Dr. Eduard I, Bankangestellter, wegen 59.692,90 S s.A., 9.) Andreas H***, technischer Angestellter, 10.) Elfriede H***, Religionslehrerin, wegen 47.317,40 S s.A., 11.) Fani J, Pensionistin, wegen 30.326,99 S s.A., 12.) Josef K, Restaurateur, 13.) Anna K, Hausfrau, wegen 59.191,82 S s.A.,

14.) Walter L, Versicherungsangestellter, 15.) Gertrude L, kaufmännische Angestellte, wegen 47.317,40 S s.A., 16.) Harald M, kaufmännischer Angestellter, wegen 29.223,77 S s.A.,

17.) Helga N, Angestellte, wegen 29.725,70 S s.A., 18.) Dipl.Ing. Peter O, Angestellter, 19.) Ursula P, Hausfrau, wegen 59.836,04 S s.A., 20.) Franz Q, Angestellter, 21.) Ingrid Q, Gemeindebedienstete, wegen 10.469,54 S s.A., 22.) Dr. Heinrich R, Industrieangestellter, wegen

15.223,77 S s.A., 23.) Gisela S, Kindergärtnerin, wegen 59.692,90 S s.A., 24.) Judith T, Studentin, wegen

323.544,99 S s.A., und 25.) Dipl.Ing. Thomas U, Architekt, wegen 59.207,75 S s.A., sohin insgesamt wegen 1,039.661,90 S s.A., alle 1090 Wien, Hahngasse 21, erst- bis zweiundzwanzigst- und vierundzwanzigstbeklagte Parteien vertreten durch Dr. Erich Kadlec, Rechtsanwalt in Wien, dreiundzwanzigst- und fünfundzwanzigstbeklagte Parteien vertreten durch Dr. Werner Mäntler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zwischenantrag auf Feststellung (Streitwert 310.000 S) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 15.März 1985, GZ. 17 R 54/85-19, in der Fassung des Beschlusses vom 25. Oktober 1985, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 17.Jänner 1985, 17 Cg 398/83-14, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die Revisionsrekursbeantwortungen der beklagten Parteien werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin als Wohnungseigentumsorganisatorin errichtete auf der Liegenschaft EZ 270 KG Alsergrund die Wohnhausanlage Wien 9., Hahngasse 21, und übertrug auf Grund von

Erwerbs- (Wohnungsreservierungs- und Kauf )Verträgen, die zu verschiedenen Zeitpunkten in den Jahren 1976 und 1977 abgeschlossen wurden, den Beklagten Anteile an der erwähnten Liegenschaft, je verbunden mit Wohnungseigentum an einzelnen Eigentumswohnungen im genannten Haus.

Im gegenständlichen Verfahren begehrt die Klägerin von den Beklagten, gestützt auf die in den Wohnungsreservierungs- und Kaufverträgen enthaltenen diesbezüglichen Vereinbarungen, die anteilige Nachzahlung von 1,039.661,90 S samt 12 % Zinsen seit 20.4.1981 an Baukosten. Die Beklagten bestreiten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach; nicht die Klägerin habe von ihnen eine Nachzahlung zu fordern, sondern sie hätten gegen die Klägerin einen anteiligen Anspruch auf Rückzahlung zuviel bezahlter Baukosten, den sie mit Widerklage geltend machen würden. Die Streitteile sind unter anderem darüber verschiedener Ansicht, ob die Klägerin von den Beklagten (auf Grund der Vereinbarungen bzw. der zwingenden Gesetzeslage) mehr an Baukosten verlangen dürfe, als der von ihr gemäß § 34 Wohnbauförderungsgesetz 1968 gelegten Endabrechnung und den vom Land Wien festgestellten Gesamtbaukosten von 18,712.230 S entsprechen würde.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 25.9.1984 stellten die Beklagten gemäß § 259 Abs 2 ZPO den Zwischenantrag auf Feststellung, daß die in den zwischen der Klägerin und den Beklagten über die Miteigentumsanteile der EZ 270 KG Alsergrund Haus in der Hahngasse 21 und die damit untrennbar verbundenen Eigentumswohnungen dieses aus öffentlichen Mitteln der Wohnbauförderung 1968 geförderten Bauvorhabens errichteten Kaufverträgen in den Punkten III/2, IV/2 und V enthaltenen Vereinbarungen über den Ersatz der Baukosten sowie die in den über die Wohnungsreservierung (zwischen der Klägerin und den Beklagten) errichteten Vereinbarungen in den Punkten 3 lit b, 4, 5 lit b und 9 enthaltenen Vereinbarungen über den Ersatz der Baukosten insoweit rechtsunwirksam seien, als die sich hieraus ergebenden Baukostenanteile der Wohnungen der Beklagten die nach dem Nutzflächenschlüssel der einzelnen Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten im Verhältnis zur Nutzfläche sämtlicher Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten des Hauses Wien 9., Hahngasse 21, sich ergebenden Anteile an den von der Klägerin in der gemäß § 34 Wohnbauförderungsgesetz 1968 gelegten Endabrechnung bekanntgegebenen und vom Land Wien festgestellten Gesamtbaukosten von 18,712.230 S übersteigen, und daß die Klageforderung auf Zahlung der die Gesamtbaukosten von 18,712.230 S übersteigenden Gesamtbaukostenanteile unzulässig sei. Ihr rechtliches Interesse bestehe darin, daß die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kaufpreisvereinbarung über die Baukostenanteile über den vorliegenden Rechtsstreit hinausreiche und sie zur Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegen die Klägerin berechtige. Werde dem Zwischenantrag auf Feststellung Erfolg zuerkannt, erübrige sich das weitere Verfahren. Die Klägerin habe mit ihrer Verrechnung gegen § 2 Z 11 WFG 1968 verstoßen, wonach die Gesamtbaukosten nicht überschritten werden dürften. Die Klägerin beantragte die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des Zwischenfeststellungsantrages der Beklagten. Der Antrag ziele nicht auf ein Urteil ab, dessen Rechtskraftwirkung über den gegenständlichen Rechtsstreit hinausgehen würde. Hinsichtlich der von den Beklagten behaupteten Überzahlung könnte bereits eine Leistungsklage erhoben werden. Es werde nur die Feststellung einer Tatsache begehrt. Es solle bloß eine für die Entscheidung relevante Rechtsfrage herausgehoben und zum Gegenstand eines Urteils gemacht werden. Schließlich diene der Zwischenantrag auf Feststellung auch nicht der Prozeßökonomie, weil den Vertragsurkunden leicht entnommen werden könne, welche Vereinbarungen getroffen worden seien, und eine Bindung an die förderungsrechtliche Endabrechnung nicht bestehe. Das Erstgericht wies den Zwischenfeststellungsantrag der Beklagten zurück, weil durch ihn eine im gegenständlichen Verfahren zu entscheidende Rechtsfrage herausgehoben und zum Gegenstand eines Urteils gemacht werden solle; dies sei unzulässig.

Das Rekursgericht bestätigte die Zurückweisung des Zwischenantrages der Beklagten auf Feststellung, daß die Klageforderung auf Zahlung der die Gesamtbaukosten von 18,712.230 S übersteigenden Gesamtbaukostenanteile unzulässig sei, hob den erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß im übrigen auf, trug dem Erstgericht im Umfang der Aufhebung auf, über den Zwischenantrag der Beklagten auf Feststellung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu verhandeln und zu entscheiden, wies die zu den Rekursen der Beklagten erstattete Rekursbeantwortung der Klägerin zurück und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich jeder beklagten Partei bzw. hinsichtlich jedes Wohnungseigentumsobjektes in Ansehung des abändernden Teiles 15.000 S und insgesamt 300.000 S übersteigt. Es führte aus:

Nach ständiger Lehre (Fasching, Kommentar III 133 ff; derselbe, Lehr- und Handbuch Rdz 1077 ff) und Rechtsprechung (SZ 51/96, Arb.8806 ua) müsse der Zwischenfeststellungsantrag für das anhängige Verfahren präjudiziell sein, in seiner Bedeutung über den konkreten Rechtsstreit hinausreichen und einen prozeßökonomischen Zweck erfüllen (MietSlg.23.652). Diesen Voraussetzungen entspreche der gegenständliche Zwischenfeststellungsantrag, soweit er die Rechtsunwirksamkeit von für den Klageanspruch relevanten Vertragsklauseln betreffe. Er wirke über den Rechtsstreit hinaus. Würden die begehrten Baukosten zufolge Unwirksamkeit der Vertragsklausel als unberechtigt festgestellt werden, so müßte diese Frage mangels Zwischenantrages auf Feststellung in einem weiteren von den Beklagten gegen die Klägerin allenfalls angestrengten Prozeß wegen Rückforderung zuviel bezahlter Baukostenbeiträge erneut geprüft werden. Der Zwischenantrag auf Feststellung sei ein gelinderes Abwehrmittel des Beklagten als die mögliche Widerklage, werde aber nicht deswegen unzulässig, weil eine Widerklage möglich sei. Dieses aktive Abwehrmittel bezwecke, daß die über den Rahmen des Rechtsstreites hinausgehende rechtskräftige Verneinung des vom Kläger behaupteten rechtserzeugenden Tatbestandes erwirkt werde (Fasching, Lehr- und Handbuch Rdz 1076; 1 Ob 840/82). Die Beklagten hätten auch dargetan, worin diese Wirkung bestehe, nämlich in der Relevanz für ein allfälliges Rückforderungsbegehren. Soweit jedoch der Zwischenantrag darauf gerichtet sei, die mit der vorliegenden Klage erhobene Nachforderung der Klägerin als unzulässig festzustellen, liege in diesem Begehren eine durch §§ 236,259 ZPO nicht gedeckte Heraushebung einer einzelnen Rechtsfrage, deren Beantwortung die Entscheidung über den Anspruch selbst notwendigerweise in sich begreife, sodaß diesbezüglich die erstgerichtliche Zurückweisung aus prozessualen Gründen zutreffend erfolgt sei (vgl. Fasching, Lehr- und Handbuch Rdz 1083; Arb.8806). Die Rekursbeantwortung der Klägerin sei unzulässig, weil kein im § 521 a ZPO genannter Ausnahmefall vorliege. Durch die Entscheidung über die Zulässigkeit des Zwischenantrages auf Feststellung gemäß § 259 ZPO werde nicht endgültig über den Hauptanspruch entschieden (vgl. § 521 a Abs 1 Z 1 und 3 ZPO). Für eine Analogie zu § 521 a Abs 1 Z 2 ZPO (Aufhebungsbeschluß nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO) bestehe überhaupt kein Anhaltspunkt.

Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß zur Gänze zu bestätigen und die Rekursbeantwortung der Klägerin für zulässig anzusehen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs gegen den in Wahrheit abändernden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses (vgl.dazu Fasching, Lehr- und Handbuch Rdz 2018) sowie gegen die Zurückweisung der Rekursbeantwortung der Klägerin ist im Hinblick auf den rekursgerichtlichen Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes zulässig, aber nicht berechtigt. Die Revisionsrekursbeantwortungen der Beklagten sind unzulässig.

Gegen die Zulässigkeit des die teilweise Rechtsunwirksamkeit der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen betreffenden Zwischenfeststellungsantrages der Beklagten wendet die Klägerin zunächst ein, daß der Zweck eines solchen Zwischenfeststellungsantrages als Abwehrmittel nicht erfüllt werde, wenn er - wie hier - lediglich zur Vorbereitung bzw. Absicherung eines selbständig geltend zu machenden (Wider )Klageanspruches der Beklagten erhoben werde. Damit würde das Prozeßkostenrisiko einseitig zugunsten der Beklagten verschoben und die Stellung eines derartigen Antrages immer dann ermöglicht werden, wenn der auf Leistung eines Entgelts Belangte Gegenforderungen aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes erhebe.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß es im Falle der Präjudizialität des im Laufe des Prozesses streitig gewordenen Rechtsverhältnisses oder Rechtes, wenn dessen mittels Zwischenantrages vom Beklagten begehrte Feststellung über den konkreten Prozeß hinauswirkt - beide Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Zwischenantrages auf Feststellung werden von der Klägerin nicht mehr bestritten -, nicht darauf ankommt, ob der Beklagte seinen weiteren Anspruch, für den die begehrte Feststellung auch von Bedeutung ist - auch Gegenforderungen, welche die Höhe der Klageforderung übersteigen, gehören dazu (vgl. § 411 Abs 1 Satz 1 ZPO) - , mit selbständiger (Wider )Klage geltend machen könnte. Der prozeßökonomische Zweck eines Zwischenfeststellungsantrages des Beklagten besteht ja unter anderem gerade darin, auch hinsichtlich weiterer Ansprüche des Beklagten, die nicht Gegenstand des Prozesses sind, in dem der Zwischenantrag gestellt wird, eine bindende Klärung der Rechtslage herbeizuführen. Wenn die Klägerin im Rahmen der Prüfung der Frage, ob der vom Berufungsgericht für zulässig erachtete Zwischenfeststellungsantrag einem prozeßökonomischen Zweck dient, die Berücksichtigung der reellen Erfolgsaussichten dieses Zwischenantrages fordert, vermengt sie damit die Zulässigkeitsvoraussetzungen mit den Voraussetzungen des materiellen Erfolges. Dies entbehrt einer rechtlichen Grundlage. Es ist daher auch auf die Ausführungen zur materiellen Berechtigung des Zwischenantrages nicht weiter einzugehen.

Was schließlich die Zulässigkeit einer (Revisions )Rekursbeantwortung im Verfahren über die prozessuale Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrages nach § 236 oder § 259 Abs 2 ZPO anlangt, so ist davon auszugehen, daß die im § 521 a ZPO enthaltene Aufzählung der Fälle eines zweiseitigen (Revisions )Rekursverfahrens eine erschöpfende ist (Fasching, Lehr- und Handbuch Rdz 1966; 1 Ob 541-543/84, 1 Ob 604/84, 4 Ob 1510/84). Die Klägerin räumt nun selbst ein, daß hier keiner der im § 521 a ZPO aufgezählten Fälle gegeben ist. Sie meint jedoch - unter Hinweis darauf, daß in Beschlußform eine Entscheidung ergehe, deren Rechtskraft über den gegenständlichen Rechtsstreit hinauswirke -, daß die Zulässigkeit einer (Revisions )Rekursbeantwortung auf Grund eines Größenschlusses zu bejahen sei. Dem kann nicht gefolgt werden.

Aus der Regelung für die Fälle der Z 1 und 2 des § 521 a Abs 1 ZPO, in denen in erster Instanz eine Sachentscheidung ergangen ist, ist für den vorliegenden Fall, in dem eine solche Sachentscheidung bisher weder in erster noch in zweiter Instanz getroffen wurde, nichts zu gewinnen. Von den Fällen der Z 3 des ersten Absatzes und des zweiten Absatzes des § 521 a ZPO unterscheidet sich die Entscheidung über die prozessuale Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrages dadurch, daß mit dieser Entscheidung noch nicht (in allen Fällen) bindend über die Zulässigkeit der Geltendmachung des betreffenden Feststellungsanspruches mittels selbständiger Feststellungsklage abgesprochen wird.

Es war demnach dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

Die Revisionsrekursbeantwortungen waren zurückzuweisen.