JudikaturJustizRS0039481

RS0039481 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Mai 1987

II) Die Geltendmachung eines neuen Klagegrundes im Berufungsverfahren ist zulässig. Unter neuem Klagegrund ist die Geltedmachung eines neuen Tatbestand zu verstehen, aus dem das gleiche Begehren abgeleitet wird.

III) Eine Änderung des Scheidungsbegehrens in ein Aufhebungsbegehren und umgekehrt ist auch in zweiter Instanz zulässig.

IV) Auch noch in zweiter Instanz kann Verschuldensantrag gestellt und Widerspruch gemäß § 55 Abs 2 EheG erhoben werden.

V) Wird im Rechtsmittelverfahren nur der Schuldausspruch angefochten,

so hat das Rechtsmittelgericht die Klage abzuweisen, wenn bei Verneinung des Verschuldens der Scheidungstatbestand oder Aufhebungstatbestand wegfällt.

VI) Die Partei, die einen Ausspruch nicht mit Berufung angefochten hat, ist nicht berechtigt, diesen mit Revision anzufechten.

Entscheidungen
27