JudikaturJustiz7Ob582/86

7Ob582/86 – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Mai 1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine N***, Angestellte, Wien 22., Melangasse 16, vertreten durch Dr. Hermann Gaigg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Otto N***, praktischer Arzt, Wien 22., Melangasse 16, vertreten durch Dr. Ladislav Margula, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3. Dezember 1985, GZ 12 R 275/85-44, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17. Juni 1985, GZ 21 Cg 430/82-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 4.677,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.280 Barauslagen und S 308,85 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Vorinstanzen haben übereinstimmend die zwischen den Streitteilen am 22.5.1968 geschlossene Ehe aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. Das Berufungsgericht hat hiebei einen erstmals in der Berufung gestellten Mitschuldantrag für unbeachtlich erklärt, weil durch die Einführung des § 483 a Abs 2 ZPO mit dem Bundesgesetz vom 11.11.1983, BGBl. 1983/566, nunmehr das Neuerungsverbot auch im Ehescheidungs- und Aufhebungsverfahren gelte. Dieses Gesetz sei mit 1.1.1984 in Kraft getreten. Es normiere unter anderem die Aufhebung des § 76 Abs 1 der 1. DVzEheG, also jener Bestimmung, auf die nach herrschender Meinung bisher die Zulässigkeit von Neuerungen, einer Klagsänderung und der Geltendmachung eines Mitschuldantrages im Berufungsverfahren gestützt wurde. Diese Gesetzeslage gelte für Rechtsmittel gegen Entscheidungen, bei denen das Verfahren erster Instanz nach dem 31.12.1983 geschlossen worden sei. Da der Schluß der Verhandlung erster Instanz im vorliegenden Fall erst am 24.4.1985 erfolgt sei, handle es sich bei dem erstmals in der Berufung gestellten Mitschuldantrag um eine gegen das Verbot des § 482 ZPO verstoßende Neuerung.

Mit seiner auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision wendet sich der Beklagte ausschließlich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes betreffend die Unzulässigkeit der Stellung eines Mitschuldantrages in der Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die ausführlichen unzutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Diese Ausführungen entsprechen auch der nunmehrigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (7 Ob 541/85).

Da sohin die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes betreffend die Unzulässigkeit der Stellung eines Mitschuldantrages in der Berufung der Gesetzeslage entspricht und im übrigen weder Verfahrensmängel geltend gemacht werden noch etwas gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes vorgebracht wird, erweist sich die Revision als nicht gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.