RS0037794 – OGH Rechtssatz
RS0037794 – OGH Rechtssatz
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Unter Klagegrund ist das tatsächliche Vorbringen der klagenden Partei zu verstehen. Diese besteht nicht bloß im Inhalte der Klage; es sind vielmehr auch die in der Verhandlung vorgebrachten, für das Klagebegehren erheblichen Tatumstände zu berücksichtigen. Was von den Parteien in der Verhandlung außer Streit gestellt wird, ist ebenfalls ein Parteivorbringen, das sich von dem übrigen Vorbringen nur dadurch unterscheidet, dass es nicht beweisbedürftig ist. Hiebei ist es ohne Belang, welche Partei das Vorbringen erstattet und welche die Richtigkeit des Vorbringens zugegeben hat.