RS0037671 – OGH Rechtssatz
RS0037671 – OGH Rechtssatz
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Ob auch die vom Erstgericht - im Einklang mit dem Antrag der Klägerin - gewählte Fassung des Unterlassungsgebotes im Zusammenhalt mit Begründung ausgereicht hätte oder ob eine andere Fassung angebracht gewesen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung, ist doch bei der Fassung des Unterlassungsgebotes immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen.