JudikaturJustiz6Ob121/18i

6Ob121/18i – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. August 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch Dr. Niki Haas, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K*****, vertreten durch KORN RECHTSANWÄLTE OG in Wien, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. April 2018, GZ 1 R 3/18w 16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob auch die vom Erstgericht – im Einklang mit dem Antrag des Klägers – gewählte Fassung des Unterlassungsgebots im Zusammenhalt mit der Begründung ausgereicht hätte oder ob eine andere Fassung angebracht gewesen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung, ist doch bei der Fassung des Unterlassungsgebots immer auf die Umstände des einzelnen Falls abzustellen (RIS Justiz RS0037671). Es ist deshalb keine erhebliche Rechtsfrage, ob ein Unterlassungsgebot im Einzelfall zu weit oder zu eng gefasst wurde (RIS Justiz RS0037671 [T5]). Dies gilt auch für Unterlassungsansprüche, die auf § 1330 ABGB gestützt werden (RIS Justiz RS0037671 [T6]).

Die Revision des Klägers, der sich gegen die teilweise Abweisung seines auf § 81 UrhG und § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsbegehrens wendet, wäre daher nur dann zulässig, wenn dem Berufungsgericht bei der Fassung des Unterlassungsgebots eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.

Eine solche liegt aber nicht vor: Schon die Vorinstanzen haben auf die Entscheidung 4 Ob 11/00x (diese E ohne Kritik referierend Ofner in Kucsko/Handig , urheber.recht 2 § 81 UrhG [2017] Rz 20) verwiesen. Dort wurde das Mehrbegehren, der Beklagten ganz allgemein jede Veröffentlichung von Lichtbildern des dortigen Klägers vor Rechtskraft eines diesbezüglichen Urteils zu verbieten, wenn der Kläger im Begleittext als einer strafbaren Handlung überführt oder schuldig hingestellt und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet wird, abgewiesen.

Hätten im vorliegenden Fall die Vorinstanzen der Beklagten – wie begehrt – generell jede Veröffentlichung von Lichtbildern des Klägers verboten, wenn diesem im Begleittext vorgeworfen wird, er habe eine schwere Straftat begangen, dann ginge dieses Verbot über das Klagebegehren im Fall der Entscheidung 4 Ob 11/00x insoweit hinaus, als es sogar den Fall erfasste, dass der Kläger wegen der schweren Straftat bereits rechtskräftig verurteilt wurde.

Inwiefern sich an der Vertretbarkeit der Beurteilung der Vorinstanzen etwas dadurch ändern sollte, dass der Kläger das Unterlassungsbegehren auf die Berichterstattung über „schwere“ Straftaten beschränkt hat, ist nicht erkennbar.