RS0037401 – OGH Rechtssatz
RS0037401 – OGH Rechtssatz
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Im Eheverfahren besteht eine besonders weitgehende Anleitungspflicht des Richters zur Erforschung der materiellen Wahrheit und der Hintanhaltung ungerechter Prozeßergebnisse, auch wenn die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sind. Bestehen bei einer Partei Zweifel, ist sie ohne Rücksicht auf vorherige schriftliche Belehrung auch nochmals auf die Bedeutung der Bestimmungen der §§ 376, 377, 381 ZPO hinzuweisen, wenn sie sich weigert, vor Ablegung einer beeideten Parteiaussage des anderen Ehegatten eine unbeeidete Parteiaussage abzulegen.