Spruch Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.…
Text Begründung: Der Kläger begehrte in erster Instanz den Zuspruch von S 277,90 als Entgelt für die Zeit seiner Arbeitsverhinderung aus Anlaß der Führerscheinprüfung am 5. Juni 1984 sowie von S 3.639,52 an Weihnachtsremuneration, zusammen S 3.917,37 sA (richtig: S 3.917,42). Das Erstgericht wies dieses …
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist unzulässig. Gemäß § 23 a Abs 4 ArbGG ist die Revision unzulässig, soweit der Beschwerdegegenstand an Geld und Geldeswert S 2.000 nicht übersteigt. Eine Revision allein wegen der Abweisung des Begehrens auf Zuspruch von S 277,90 an Entgelt für die Zeit der Arbeitsverhinderung aus Anl…