JudikaturJustizRS0036473

RS0036473 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2007

Die fehlende Unterfertigung des den Vergleichswiderruf enthaltenden Schriftsatzes kann nach Ablauf der Widerrufsfrist nicht mehr wirksam nachgetragen werden, eine nachträgliche Verbesserung dieses Formmangels im Sinne der §§ 84,85 ZPO ist also unzulässig.

Entscheidungen
6