JudikaturJustizRS0036251

RS0036251 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 2020

Wird eine (gesetzwidrig) erteilte weitere Frist eingehalten, kann der Schriftsatz nicht mehr wegen Verspätung zurückgewiesen werden. Lautet der Verbesserungsauftrag auf Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes, wird Erteilung und Annahme der Vollmacht dadurch urkundlich dargetan, dass Partei und Anwalt den Schriftsatz unterschreiben (so schon 1 Ob 100/61).

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