JudikaturJustizRS0036079

RS0036079 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 2004

Wir das Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt, so wird die zweite Instanz auch im Kostenpunkt als Rekursgericht tätig. Die Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO kommen nicht zur Anwendung.

Entscheidungen
7