JudikaturJustizRS0034625

RS0034625 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2013

Für die Beurteilung, ob gehörige Fortsetzung eines Rechtsstreites erfolgte, spielt es keine Rolle, ob der Auftrag zur Leistung eines Kostenvorschusses allenfalls ungesetzlich war, wenn nur der Kläger nach dem Verhalten des Prozessrichters nicht damit rechnen konnte, dass dieser von sich aus für den Fortgang des Rechtsstreites sorgen werde (7 Ob 130/70). Das ist der Fall, wenn das Prozeßgericht mit Beschluss den Parteien bekanntgab, dass ein dem Ruhen des Verfahrens ähnlicher praktischer Stillstand des Verfahrens eintrete, der nur durch einen Fortsetzungsantrag des Beklagten fortgesetzt werden könne.

Entscheidungen
11