RS0034309 – OGH Rechtssatz
RS0034309 – OGH Rechtssatz
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Der Verlust des Rechtsbesitzers bei einem Recht, dass auf ein Dulden gerichtet ist (Wegerecht), wird durch die Widersetzlichkeit des zur Duldung Verpflichteten (Errichtung einer Verbotstafel) erst dann verloren, wenn der Besitzer des Rechtes es bei der Widersetzlichkeit bewenden lässt und die Erhaltung des Besitzes nicht fristgerecht einklagt. Dieser Klage bedarf es jedoch nicht, solange der Besitz ungeachtet der Widersetzlichkeit ausgeübt wird, derart, dass ein vom Rechtsbesitzer nicht befolgtes Verbot bedeutungslos ist.