JudikaturJustizRS0033996

RS0033996 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2019

Die Aufrechnungseinrede ist ein Abwehrmittel; kann sie ihren Verteidigungszweck wegen des Fehlens der Aufrechenbarkeit nicht erreichen, dann ist sie abzuweisen, ohne daß über den Bestand oder daß über den Bestand oder Nichtbestand der Gegenforderung abzusprechen ist.

Entscheidungen
9