RS0033996 – OGH Rechtssatz
RS0033996 – OGH Rechtssatz
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Die Aufrechnungseinrede ist ein Abwehrmittel; kann sie ihren Verteidigungszweck wegen des Fehlens der Aufrechenbarkeit nicht erreichen, dann ist sie abzuweisen, ohne daß über den Bestand oder daß über den Bestand oder Nichtbestand der Gegenforderung abzusprechen ist.