JudikaturJustiz9ObA280/97k

9ObA280/97k – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. September 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Martin Krajcsir und Josef Redl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Thomas L*****, Verkaufsleiter, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und andere, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei P***** D*****fabrik GesmbH, *****vertreten durch Dr.Kurt Klein und andere, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 247.093,36 brutto sA (Revisionsstreitwert S 96.189,86 brutto sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Juni 1997, GZ 8 Ra 101/97b-23, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da schon im Berufungsverfahren lediglich der Ausspruch über das Nichtzurechtbestehen der Gegenforderung strittig war, ist die Revision nicht gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG jedenfalls zulässig (Kuderna ASGG2 281).

Für die Geltendmachung der prozessualen Aufrechnungseinrede ist zwar keine Form vorgesehen, sodaß auch ein schlüssiges Verhalten unter Umständen ausreicht (Arb 10.544); doch setzt dies voraus, daß dem Vorbringen der die Aufrechnung behauptenden Partei ein Aufrechnungswille eindeutig zu entnehmen ist (JBl 1991, 127; 2 Ob 508/88; 2 Ob 577/94; 1 Ob 2097/96f; 8 Ob 2005/96b).

Die beklagte Partei hat die angeblich vom Kläger verursachten, nicht näher substantiierten Schäden ausdrücklich nur zur Rechtfertigung der Entlassung herangezogen (AS 53, 151). Ob aus dem übrigen Vorbringen der Parteien eine konkludente Aufrechnungseinrede der beklagten Partei zu erschließen wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage.