JudikaturJustizRS0032669

RS0032669 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2005

Hat der Verkäufer seine Forderungsrechte aus einem Kaufvertrag im Zuge der Vorfinanzierung der Kaufpreisforderungen durch ein Kreditinstitut diesem abgetreten und wurden die Käufer davon verständigt, daß sie künftig nur an das Kreditinstitut schuldbefreiend zahlen können, so sind Geldbeträge, die von den Käufern dennoch an den Verkäufer gezahlt werden, dem Verkäufer nicht anvertraut, sodaß deren Zuneigung durch den Verkäufer nicht dem § 183 StG unterstellt werden kann. Dem Verkäufer kann allerdings bei listiger Herauslockung dieser Beträge in vorgefaßter Schädigungsabsicht Betrug zur Last fallen.

Entscheidungen
3