RS0032607 – OGH Rechtssatz
RS0032607 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Vertragsübernahme erfordert grundsätzlich die Übereinkunft aller Beteiligten, nämlich der verbleibenden, der ausscheidenden und der an ihre Stelle tretende Partei.
RS0032607 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Vertragsübernahme erfordert grundsätzlich die Übereinkunft aller Beteiligten, nämlich der verbleibenden, der ausscheidenden und der an ihre Stelle tretende Partei.