JudikaturJustizRS0032607

RS0032607 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2023

Die Vertragsübernahme erfordert grundsätzlich die Übereinkunft aller Beteiligten, nämlich der verbleibenden, der ausscheidenden und der an ihre Stelle tretende Partei.

Entscheidungen
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