JudikaturJustizRS0032201

RS0032201 – OGH, AUSL_EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2022

Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen.

Entscheidungen
69