RS0031560 – OGH Rechtssatz
RS0031560 – OGH Rechtssatz
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Die von einer Gemeinde ausgestellte Prozessvollmacht muss zu ihrer Gültigkeit den Formvorschriften entsprechen, die die GdO für Urkunden, mit denen sie privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, vorsieht; im Bundesland Tirol der Vorschrift des § 54 Abs 2 Tir GdO 1966. Auf der Prozessvollmacht ist nicht nur der Gemeinderatsbeschluss über die Erteilung der Prozessvollmacht anzuführen, sein Zustandekommen ist auch durch die Unterschriften des Bürgermeisters und zweier Gemeinderatsmitglieder zu beurkunden.