§ 33 §. 33.
§ 33 §. 33. — ZPO
§ 33 §. 33. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Rechtsanwälten kann daher nur Prozeßvollmacht (§ 31 Abs. 1) erteilt werden.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
Inkrafttretungsdatum
01. März 1919
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12020164
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Personen, welche nicht Rechtsanwälte sind, kann die Partei entweder eine Processvollmacht ertheilen, oder sie kann dieselben auch nur für einzelne bestimmte Processhandlungen bevollmächtigen.
(2) Umfang, Wirkung und Dauer der Processvollmacht sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, Umfang, Wirkung und Dauer einer Vollmacht zu einzelnen Processhandlungen aber, sofern im folgenden nichts anderes angeordnet ist, nach dem Inhalte dieser Vollmacht und nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurtheilen.