RS0029448 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter muß der geschützte Dritte bei Beurteilung des Mitverschuldens für das Verhalten seiner Gehilfen einstehen.
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Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter muß der geschützte Dritte bei Beurteilung des Mitverschuldens für das Verhalten seiner Gehilfen einstehen.