JudikaturJustizRS0029097

RS0029097 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 1997

Nach § 39 der österreichischen NO macht jede Verletzung der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Amtspflichten den Notar strafbar, der den Parteien für den hiedurch verursachten Schaden haftet. Der Vertragspartner wird nur dann vorher geklagt werden müssen, wenn der Rückabwicklungsanspruch gegen ihn wahrscheinlich ohne Schwierigkeiten durchsetzbar ist.

Entscheidungen
5