JudikaturJustizRS0025483

RS0025483 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 1999

Überschreitet der Substitut die ihm erteilte Ermächtigung und verursacht er dadurch dem Klienten des substituierenden Anwaltes einen Schaden, kann ihn der Klient im Sinne der Bestimmungen für die Geschäftsführung ohne Auftrag unmittelbar haftbar machen. Für eine Umkehrung der Beweislast besteht hier keine Raum, zumal eine solche auch nicht im § 1299 ABGB normiert ist.

Entscheidungen
2