JudikaturJustizRS0023887

RS0023887 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 2019

Die Gläubiger einer GmbH die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine zureichende Deckung gefunden haben können den oder die Geschäftsführer der Gesellschaft nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (§§ 1293 ff ABGB) auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, den ihnen die organschaftlichen Vertreter durch schuldhafte Verletzung eines gerade oder auch zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger erlassenen Gesetzes zugefügt haben.

Entscheidungen
18