Spruch Die Gemeinde, die ohne gesetzliche Verpflichtung die Schneeräumung und Bestreuung der Gehsteige im Ortsbereich übernommen hat, haftet jedenfalls für das Verschulden desjenigen, der die grundsätzlichen organisatorischen Maßnahmen für den Einsatz des Personals und der Maschinen und die Überwachung des…
Text Ohne ausdrückliches Übereinkommen mit den Liegenschaftseigentümern, deren Grundstücke an die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehewege angrenzen, übernahm es die beklagte Partei, die Stadtgemeinde K, im Ortsgebiet neben der Fahrbahn auch die Gehsteige und Gehwege im Winter von Schnee…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Gemäß § 93 Abs. 1 StVO trifft die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten eine besondere Verpflichtung: Sie haben dafür zu sorgen, daß die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige entlang der ganzen Liegenschaft in der zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigun…