JudikaturJustizRS0022783

RS0022783 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2017

Jede Partei, die ein von der Gegenseite zu vertretendes Verschulden geltend macht, trifft für jene Tatumstände die Behauptungslast und Beweislast, auf die sie ihren Verschuldensvorwurf gründet - ungeklärt gebliebene Einzelheiten können nicht Grundlage einer Verschuldenshaftung bilden; vielmehr ist bei der Beurteilung des Verschuldens jeweils von der für den Betroffenen günstigeren Annahme auszugehen.

Entscheidungen
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