RS0022783 – OGH Rechtssatz
RS0022783 – OGH Rechtssatz
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Jede Partei, die ein von der Gegenseite zu vertretendes Verschulden geltend macht, trifft für jene Tatumstände die Behauptungslast und Beweislast, auf die sie ihren Verschuldensvorwurf gründet - ungeklärt gebliebene Einzelheiten können nicht Grundlage einer Verschuldenshaftung bilden; vielmehr ist bei der Beurteilung des Verschuldens jeweils von der für den Betroffenen günstigeren Annahme auszugehen.