JudikaturJustizRS0021949

RS0021949 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2024

Es ist herrschende Auffassung, dass die nach § 569 Satz 4 ABGB ins Protokoll aufzunehmende Erklärung über die Prüfung der Testierfähigkeit und deren Ergebnis eine Formvorschrift somit ein Gültigkeitserfordernis ist, deren Verletzung die Erklärung des letzten Willens ungültig macht (so schon SZ 64/111).

Entscheidungen
14