JudikaturJustizRS0020556

RS0020556 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 1997

Die Vereinbarung, wonach jemand gegen eine einmalige Geldleistung eine Wohnung auf Lebenszeit mietet, ist ein Glücksvertrag im Sinne der §§ 1267 ff ABGB. Gemäß § 1268 ABGB ist die Anfechtung eines solchen Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte ausgeschlossen.

Entscheidungen
9