JudikaturJustizRS0019392

RS0019392 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 2024

Der Vertrag des Rechtsanwaltes mit seinem Klienten unterliegt auch dann, wenn die Geschäftsbesorgung gegen Entgelt übernommen wurde, den Bestimmungen des 22. Hauptstückes über den Bevollmächtigungsvertrag, nicht aber denen über den Dienstvertrag oder Werkvertrag. Wurde ein Pauschalhonorar vereinbart, aber infolge Widerrufes der Vollmacht nicht die ganze bedungene Arbeit geleistet, dann kann der Machthaber nur einen angemessenen Teil des vereinbarten Honorars verlangen oder des empfangenen Honorars behalten.

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14